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Herbstritt 2012

Die Natur am letzten spätsommerlichen Wochenende lieferte die Szenerie für den Herbstausritt, der am 20. Oktober 2012 von der Reitanlage in Naundorf startete.

Entweder zu Pferd bei reiterlichen Jagdhornklängen oder bequem sitzend auf dem von zwei starken Haflingern gezogenen Kremser ging es durch das herbstlich gefärbte Gelände. Auch der gut vorbereitete Zwischenstopp mit vielseitiger Verpflegung kam bei Reiter, Pferd und Begleittross bei diesen warmen Temperaturen sehr gut an. Die Bilder geben hiervon einen schönen Eindruck.

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Xenophons Bedeutung

Worin lag Xenophons Bedeutung für die großen Reitmeister und Reitschulen von der Renaissance bis zum 20. Jahrhundert? Was macht zu dieser für uns heute noch so bedeutenden Quelle?

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Satzung Reitverein Beesenstedt-Naundorf 99 e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Reitvereins

§1
Der Verein führt den Namen “Reitverein Beesenstedt-Naundorf 99 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 06198 Beesenstedt, OT Naundorf, Zum Kirchblick 20a und wird in das
Vereinsregister eingetragen.

§2
Der Reitverein ist ein gemeinnütziger Verein auf freiwilliger Basis und verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ziel ist in diesem Sinne insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Reitvereinen und die Ausbildung seiner Mitglieder, besonders seiner jugendlichen Mitglieder, im Dienst am Pferd, insbesondere im Pferdesport und im Leistungsprüfungswesen. Die Vereinsarbeit erfolgt nach rein sportlichen und gemeinnützigen Gesichtspunkten und schließt jede politische Betätigung grundsätzlich aus. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, eine etwaige Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

§3

Der Erreichung des Zweckes sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen:
a) Reitausbildung
b) Abhaltung und Unterstützung von pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung des Reiternachwuchses

§4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft

§5
Der Reitverein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder


Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion oder Staatsangehörigkeit. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aktives und passives Wahlrecht und genießen besondere Vorteile bei pferdesportlichen Veranstaltungen des Vereines.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die ohne den Reitsport selbst aktiv auszuüben, als Freunde des Pferdes und des Pferdesports die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Bei pferdesportlichen Veranstaltungen genießen Sie besondere Vergünstigungen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder dazu ernannt werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, in der Sie ernannt werden sollen, ist der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes als Gegenstand der Tagesordnung aufzunehmen. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von deren Pflichten befreit.

§6
Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben mit dem Zugang der Mitgliedskarte und der Satzung des Reitvereins. Personen unter 18 Jahren haben bei der Stellung des Aufnahmeantrages die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form nachzuweisen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des ablehnenden Beschlusses zu, der dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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Unsere Nachbarvereine

Wir freuen uns immer wieder auf gemeinsame Feiern, Reitereignisse oder Turniere mit den Freunden aus den Nachbarvereinen.

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