I. Name, Sitz und Zweck des Reitvereins
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Reitverein Beesenstedt-Naundorf 99 e.V.“. Er hat seinen Sitz in 06198 Salzatal, OT Naundorf, Zum Kirchblick 20a, und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn; eine etwaige Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
(6) Ziel des Vereins ist insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Reitvereinen und die Ausbildung seiner Mitglieder, besonders seiner jugendlichen Mitglieder, im Dienst am Pferd, insbesondere im Pferdesport und im Leistungsprüfungswesen. Die Vereinsarbeit erfolgt nach rein sportlichen und gemeinnützigen Gesichtspunkten und schließt jede politische Betätigung grundsätzlich aus.
§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes
Der Erreichung des Zweckes sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen:
a) Reitausbildung
b) Abhaltung und Unterstützung von pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung des Reiternachwuchses
c) Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt gemäß § 19
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Reitverein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, geschlechtlicher und sexueller Identität, Herkunft, Religion, Weltanschauung oder Behinderung. Sie haben ab einem Alter von 12 Jahren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aktives und ab einem Alter von 18 Jahren passives Wahlrecht und genießen besondere Vorteile bei pferdesportlichen Veranstaltungen des Vereines.
Außerordentliche Mitglieder sind natürlich und juristische Personen, die als Freunde des Pferdes und des Pferdesports, ohne den Reitsport selbst aktiv auszuüben, die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Bei pferdesportlichen Veranstaltungen genießen sie besondere Vergünstigungen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder dazu ernannt werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, in der sie ernannt werden sollen, ist der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes als Gegenstand der Tagesordnung aufzunehmen. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von deren Pflichten befreit.
§ 6 Aufnahme
Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist ein Antrag in Textform erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben mit Rücksendung des durch den Vorstand unterschriebenen Aufnahmeantrags, der Satzung des Reitvereins und der Gebührenordnung.
Personen unter 18 Jahren haben bei der Stellung des Aufnahmeantrages die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in Textform nachzuweisen.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des ablehnenden Beschlusses zu, der dem Antragsteller in Textform mitzuteilen ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mit dem Aufnahmeantrag wird das Mitglied darüber informiert, dass der Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß § 18 dieser Satzung verarbeitet.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch jederzeit zulässigen Austritt, der in Textform dem Vorstand zu erklären ist,
c) durch Entziehung der Mitgliedschaft.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, etwa noch nicht entrichtetes Eintrittsgeld und einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung in Textform ohne hinreichenden Grund dem satzungsgemäß festgestellten Eintrittsgeld oder einem Beitrag im Rückstand oder macht es sich eines schweren Verstoßes gegen seine Pflichten als Mitglied schuldig oder liegt sonst ein wichtiger in der Person des Mitglieds liegender Grund vor, so kann es durch den Vorstand aus dem Reitverein ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses, die in Textform zu erfolgen hat, die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, Gerichtsstand ist Halle/Saale. Dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitglied steht kein Recht an dem Vermögen des Reitvereins zu.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Reitvereins zu benutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Reitvereins einzuhalten,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Reitvereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen,
c) die festgesetzten Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge pünktlich entsprechend der gültigen Gebührenordnung zu zahlen,
d) zu besonderen Veranstaltungen, Übungsstunden und dergleichen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen,
e) einen sportlich fairen Umgang mit dem Partner Pferd im Sinne des Tierschutzgesetzes und des Ehrenkodex (Pferdesportverbandes Sachsen-Anhalt e. V.) auszuüben,
f) bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung (LPO und WBO) zu beachten und
g) durch ihr Verhalten zu einem harmonischen Vereinsleben beizutragen.
IV. Organe des Reitvereins
§ 9 Organe
Organe des Reitvereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 10 Zusammensetzung, Vertretung, Haftung
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Gewählt werden:
a) der oder die Erste Vorsitzende,
b) ein gleichberechtigter Stellvertreter bzw. eine gleichberechtigte Stellvertreterin,
c) der Jugendwart bzw. die Jugendwartin,
d) der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin,
e) weitere Vorstandsmitglieder mit Funktionen, falls erforderlich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine vorzeitige Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
Mitglieder des Vorstands und besondere Vertreter (§ 30 BGB), die ihre Tätigkeit unentgeltlich oder gegen eine Vergütung ausüben, die die jeweils geltende Grenze des § 31a Abs. 1 BGB nicht übersteigt, haften gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Werden die in Absatz 1 genannten Personen von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung im Sinne des Absatzes 1 eine ihnen übertragene satzungsgemäße Vereinsaufgabe wahrnehmen (§ 31b BGB).
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
b) der Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Auswahl von Personen, die der Mitgliederversammlung auf Grund besonderer Verdienste zur Ernennung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden,
d) die Festsetzung der von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern für die Benutzung von Einrichtungen des Reitvereins zu entrichtenden Gebühren,
e) die Anberaumung und Organisation von Veranstaltungen und
f) die Umsetzung und Fortschreibung der Maßnahmen zum Datenschutz (§ 18) und zum Kinder- und Jugendschutz (§ 19).
§ 12 Vorstandssitzungen
Die Einberufung zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende oder seinen/ihren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Die Einladung muss mindestens 3 Tage vorher in Textform bekannt gegeben werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, unter denen sich der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin befinden muss, erschienen sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters. Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen.
Vorstandssitzungen können ganz oder teilweise als Video- oder Telefonkonferenz oder in sonstiger Weise unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer Sitzung im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.
Über die Verhandlungen in den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren gilt die Dokumentation der eingegangenen Stimmen als Niederschrift.
§ 13 Jugendliche, Jugendsprecher
Die Kinder und Jugendlichen (ordentlichen Mitglieder unter 21 Jahren) wählen auf der Wahlversammlung aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher.
Der Jugendsprecher soll dem Jugendwart (§ 10) in Jugendfragen beratend zur Seite stehen und an ihn die Wünsche und Anregungen der Jugendlichen herantragen.
Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher in Textform mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein solcher Antrag von 20% der Mitglieder des Vereines in Textform unter Angabe des Grundes gestellt wird.
Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte in dieser Form ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Eine ausschließlich virtuelle Mitgliederversammlung ohne die Möglichkeit physischer Anwesenheit bedarf eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; dieser Beschluss gilt bis zu seinem Widerruf auch für künftige Mitgliederversammlungen. In der Einladung ist jeweils mitzuteilen, welche konkreten elektronischen Kommunikationsmittel für die Teilnahme genutzt werden können.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Kassenprüfers,
e) Wahl des Jugendsprechers durch die Jugendlichen (§ 13),
f) Entscheidung über Berufungen im Falle der §§ 6 und 7,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
h) Festsetzung der Gebührenordnung,
i) Satzungsänderungen und
j) Auflösung des Reitvereins.
In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens aller 2 Jahre folgende Punkte aufzunehmen:
a) Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses durch den Vorstand,
b) Genehmigung dieser Vorlagen,
c) Beschlussfassung darüber, durch wen der Jahresabschluss für das laufende und nächste Geschäftsjahr geprüft werden soll.
§ 16 Beschlussfähigkeit, Niederschrift
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Über Anträge, die nicht als Gegenstand der Tagesordnung in die Einladung aufgenommen wurden, darf nur abgestimmt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder mit Zustimmung des Vorstandes die Dringlichkeit für den Gegenstand beschließt.
Über Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Reitvereines kann nur abgestimmt werden, wenn sie in die Einladung als Gegenstand der Tagesordnung aufgenommen waren.
Die Abstimmung der Beschlüsse erfolgt offen. Wahlen können durch Zuruf, müssen jedoch auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim erfolgen; bei hybrider oder virtueller Durchführung ist die geheime Wahl durch ein geeignetes elektronisches Verfahren zu gewährleisten, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alle Beschlüsse wörtlich enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
V. Beschlüsse und Wahlen
§ 17 Mehrheiten
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Reitvereines ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. Wird im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht erzielt, findet zwischen den beiden Personen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Des Weiteren gelten die Bestimmungen des § 32 BGB. Das Stimmrecht von Mitgliedern unter 12 Jahren kann nur durch ein Elternteil wahrgenommen werden.
VI. Datenschutz
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Erfüllung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Ohne gesonderte Einwilligung des Mitglieds erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum sowie Bankverbindung, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft, die Beitragserhebung sowie die Meldung an übergeordnete Verbände (z. B. Landesreiterverband und Landessportbund) für Turnier- und Leistungsprüfungszwecke erforderlich ist.
Die Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte außerhalb des Vereins und der in Absatz 2 genannten Verbände erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder das Mitglied vorher eingewilligt hat.
Zur Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen von Vereinsveranstaltungen auf der Vereinshomepage oder in sozialen Medien wird, soweit erforderlich, eine gesonderte Einwilligung eingeholt; bei minderjährigen Mitgliedern ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einzuholen.
Jedem Mitglied stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch nach Maßgabe der DSGVO zu.
VII. Kinder- und Jugendschutz
§ 19 Schutz vor Gewalt
Der Verein bekennt sich zu seiner Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt im Rahmen des Vereinslebens.
Der Verein tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, gewalttätigen, sexistischen und homophoben Haltungen und Bestrebungen ebenso entschieden entgegen wie jeder Form von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art.
Ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen verpflichten sich durch Unterzeichnung des Ehrenkodex des Landessportbundes und der Landessportjugend Sachsen-Anhalt zur Einhaltung der dort niedergelegten Verhaltensregeln im Umgang mit Minderjährigen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 20 Ehrenämter
Sämtliche Ämter des Reitvereins sind Ehrenämter. Die Mitglieder, die mit der Wahrnehmung eines Amtes betraut sind, können ihre baren Auslagen und etwaige Reisekosten erstattet bekommen.
§ 21 Auflösung, Vermögensbindung
Bei Auflösen oder Aufhebung des Reitvereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Heimat- & Bürgerverein Beesenstedt e. V. mit Sitz in 06198 Salzatal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Halle/Saale.